Neuer Erlassgrund ab Wintersemester 2009/10:

 

Ab dem Wintersemester muss Studierenden an der Uni der Studienbeitrag auch erlassen werden, wenn im laufenden oder vergangenen Semester Studienbeihilfe bezogen wird oder wurde. Dieser Erlassgrund ist bei der Uni geltend zu machen.

Studienbeitragszahlung seit dem Sommersemester 2009

Die geänderte Studienbeitragsverordnung trat mit Anfang Jänner 2009 in Kraft und regelt die wichtigsten Bereiche zu den Studienbeiträgen.

Keinen Studienbeitrag zahlen Studierende an österreichischen Universitäten, die

  • Österreichische Staatsbürger
  • EU-Bürger,
  • Personen, denen aufgrund völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den  Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen und Innländer oder
  • Flüchtlinge gemäß der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind,

unter der Vorraussetzung, dass sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschreiten. Dies gilt für alle Studierende, unabhängig von ihrem Alter.

Konventionsflüchtlingen ist nicht mehr generell der Studienbeitrag zu erlassen, sondern nur solange sie in Regelstudiendauer plus zwei Toleranzsemester je Studienabschnitt studieren.

Für ausländische Studierende gilt, dass sie weiterhin Studienbeiträge zahlen müssen. Es ist jedoch nur der einfache Studienbeitrag (363,36 Euro) zu entrichten.

Es wird neue Erlassgründe für die Zahlung der Studienbeiträge geben:

Der Studienbeitrag ist zu erlassen, wenn du zwar die oben genannte Studienzeit überschritten hast, aber

  • nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert warst oder du dich überwiegend der Betreuung von Kindern (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr oder einem allfälligen späteren Schuleintritt) gewidmet hast.
  • im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn erwerbstätig warst und ein Jahreseinkommen von zumindest 4.886,14 Euro (für WS 09/10) oder mehr erzielt hast (dieser Betrag wird jährlich angepasst und entspricht dem höchstmöglichen Jahreseinkommen bei geringfügiger Beschäftigung)
  • wenn eine Behinderung mit mindestens 50% festgestellt wurde.
  • du den Präsenz- oder Zivildienst absolvieren musst, wenn dafür mehr als zwei Monate pro Semester verwendet werden. Eine Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn der Präsenz- oder Zivildienst in dem betreffenden Studienabschnitt des Diplomstudiums oder des Bachelor-, Master- oder Doktorratsstudiums absolviert wurde. Wurde der Präsenz- oder Zivildienst in einem bereits abgeschlossenen Studienabschnitt oder Bachelor- bzw. Master-Studium absolviert, so bleibt er unberücksichtigt.
  • Wenn du im letzten Semester oder in diesem Semester eine Förderung nach dem Studienförderungsgesetz (z.B. Studienbeihilfe) bezogen hast oder beziehst (gilt ab WS 09/10 an den Unis)

Für außerordentliche Studierende gelten diese Regelungen nicht.

Für Studierende an Pädagogischen Hochschulen gilt das eben Gesagte; es steht jedoch nur ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt zur Verfügung.

Die neue Regelung wird folgendermaßen umgesetzt:

  • Die Universitäten müssen bei ihren Studierenden prüfen, ob die zulässige Studienzeit (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester als beitragsfreie Zeit) überschritten wurde. Bereits vor dem Sommersemester absolvierte Zeiten sind einzurechnen.
  • Studierenden, die die beitragsfreie Zeit nicht überschritten haben, ist von der Universität kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Diese Studierenden haben nur den so genannten Studierendenbeitrag ("ÖH-Beitrag") zu entrichten.
  • Neu zugelassene Studierende haben keinen Studienbeitrag zu entrichten, da sie die vorgesehen Studienzeit noch nicht überschritten haben können.
  • All jenen Studierenden, die die beitragsfreie Zeit überschritten haben, ist im Rahmen der Meldung der Fortsetzung des Studiums von der Universität (neben dem "ÖH-Beitrag") der Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 vorzuschreiben. Der Studienbeitrag erhöht sich, wie bisher, bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10%.
  • Die "vorgesehene Studienzeit" ist jene, die im Curriculum für das jeweilige Studium vorgesehen ist. Die Festlegung jener Studienzeit, in der keine Studienbeiträge zu entrichten sind, orientiert sich an den Studienabschnitten. In Studienabschnitte gegliedert sind nur Diplomstudien. Bei Bachelor-, Master- und Doktorratsstudien bezieht sich die "vorgesehen Studiendauer" auf die gesamte Studiendauer des betreffenden Bachelor-, Master-, oder Doktorratsstudiums. Eine allfällige Gliederung von Bacherlor-, Master- und Doktorratsstudien in Studienabschnitte ist gesetzlich nicht vorgesehen und bleibt daher unerheblich.
  • Studierende, die zu mehreren Studien - entweder an derselben oder an einer anderen Universität - zugelassen sind, müssen den Studienbeitrag entrichten, sobald in einem der Studien eine Beitragspflicht entsteht.

Für den Erlass des Studienbeitrages gilt folgendes:

  • Wurde der Studierende im Rahmen der Fortsetzung des Studiums von der Universität aufgefordert, den Studienbeitrag zu entrichten, kann der Studierende den Erlass des Studienbeitrages bei der Universität beantragen.
  • Für den Nachweis eines Erlassgrundes sind folgende Dokumente vorzulegen:
  1. Präsenz- und Zivildienst: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur.
  2. Hinderung am Studium mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft: Bestätigung durch einen Facharzt
  3. Überwiegende Betreuung von Kindern: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Kindes und des oder der betreuenden Studierenden
  4. Erwerbstätigkeit: Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes
  5. Behinderung: Behindertenpass des Bundessozialamtes
  6. Studienbeihilfe: Bescheid der Stipendienstelle

 

In Zweifelfällen sollte der Studienbeitrag entrichtet werden, da sonst die Zulassung zum Studium erlöschen könnte. Die Rückerstattung eines bereits entrichteten Studienbeitrages, der gemäß den erwähnten Regeln eigentlich nicht hätte entrichtet werden müssen, kann bei der jeweiligen Universität beantragt werden. Dies ist 6 Monate nach Einzahlung möglich.

Beachte auch, dass du einen Abschnitt bis 30. November oder 30. April beenden kannst. Beendest du vor diesem Datum einen Abschnitt, kannst du für das laufende Semester den Studienbeitrag zurückverlangen.

Im Falle eines Studienwechsels wird die studienbeitragsfreie Zeit für das neue Studium selbstständig berechnet. Die Zählung beginnt somit wieder beim 1. Semester. Selbes gilt für die Aufnahme eines neuen Studiums nach Absolvierung eines vorhergehenden Studiums. (Zulassung zu einem aufbauenden Masterstudium nach einem Bachelorstudium.)

Im Gegensatz zur Familien- und Studienbeihilfe ziehen Tätigkeiten für die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) bei der Bestimmung des Studienbeitrags keine (begünstigenden) Rechtsfolgen nach sich.

Studierende, die Auslandssemester aufgrund verpflichtender Bestimmungen der Studienpläne oder im Rahmen von Mobilitätsprogrammen absolvieren, sind auch weiterhin vom Studienbeitrag befreit. Ebenso sind auch weiterhin Sonderbestimmungen für Studierende aus den am wenigsten entwickelten Ländern vorgesehen.

Zusammenfassend ist nochmals festzustellen, dass Studierende für mehrere Studien (auch an mehreren Universitäten) nur einmal den Studienbeitrag zu bezahlen haben, sofern sie nicht aufgrund einer der oben geschilderten Bestimmungen davon befreit sind.

Selbiges gilt für mehrere Studien an mehreren pädagogischen Hochschulen, wobei die Befreiung an Universitäten und pädagogischen Hochschulen voneinander getrennt beurteilt wird. So kann es dazu kommen, dass Studierende in ihrer jeweiligen Situation an Universitäten vom Studienbeitrag befreit sind, nicht jedoch an den Pädagogischen Hochschulen. Dies ist auch anders herum möglich. Es kann somit dazu kommen, dass Studierende, die mehrere Studien an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen betreiben, den Studienbeitrag entweder gar nicht, einmal oder zweimal zu entrichten haben.

Für Studierende an Fachhochschulen gab es keine Änderung. Hier gilt auch weiterhin, dass die Erhalter einen Studienbeitrag von 363,36 Euro pro Semester einheben können. Dieser Betrag ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft und der Studiendauer und wird von allen Erhaltern (außer der FH Burgenland, der FH Oberösterreich, der FH JOANNEUM, der FH für Militärische Führung und der FH Vorarlberg) eingehoben. Bei mehreren Studien an einer Fachhochschule und einer Universität ist der Studienbeitrag mehrfach zu entrichten. Das Studium an einer Fachhochschule ist kein Erlassungsgrund für das Zahlen von Studienbeiträgen an einer Universität.

Die genaue Umsetzung der Regelungen liegt bei deiner Hochschule selbst. Dort bekommst du auch alle notwendigen Formulare. Informiere dich deshalb auch immer bei deiner ÖH oder AG-Gruppe vor Ort.